(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Verwaltung des Landesvermögens, und zwar in Durchführung von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in Folge Gesetz genannt.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit anwendbar, auch für Körperschaften, Anstalten und Betriebe, die vom Land Südtirol abhängig sind und für welche bezüglich Inventarführung keine eigene Regelung vorgesehen ist, sowie für jeden, dem bewegliche Sachen des Landesvermögens aus beliebigen Gründen anvertraut sind.