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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. September 1998, Nr. 281)
Prüfungsprogramme für die Lehrabschluß- bzw. Gesellenprüfungen für die Lehrberufe: Tischler, Zimmerer, Schlosser und Schmiede, Spengler, Maurer, Fliesenleger, Maler und Lackierer, Damenschneider und Herrenschneider

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Die Gesellenprüfung für den Lehrberuf Fliesenleger besteht aus 2 Teilen:

a) einer praktischen Prüfung (Einzelarbeit, 12 Stunden)

b) dem Fachgespräch.

a) Praktische Prüfung

Die praktische Gesellenprüfung besteht in der fachgerechten Verlegung einer Wand im Dünnbett und eines Bodens im Dickbett laut Verlegeplan.

Arbeitskleidung und die gebräuchlichen Handwerkzeuge sind mitzubringen.

Auszuführen sind:
- Bogenkonstruktion mit Einteilung, Berechnung und Verlegung (Parallelfugen)

- Schnittarbeiten laut Verlegeplan

- Estrich im Gefälle mit Abflußaussparung

- Einbau von Eckprofilen oder "Jolly"

- Dauerelastische Fuge (Silikon)

Bewertungskriterien:
- Boden ...................................5 Punkte

- Elastische Fuge ......................4 Punkte

- Schnittarbeiten ......................5 Punkte

- Bogen ..................................6 Punkte

Insgesamt...............................20 Punkte

Die Bewertung erfolgt mit Noten von 4 bis 10

Schlüssel:
8 Punkte............................Note 4

10 Punkte..........................Note 5

12 Punkte..........................Note 6

14 Punkte..........................Note 7

16 Punkte..........................Note 8

18 Punkte..........................Note 9

20 Punkte..........................Note 10

b) Fachgespräch (Dauer ca. 30 Minuten)

Zum Fachgespräch ist zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. Das Fachgespräch beinhaltet die Besprechung der praktischen Prüfungsarbeit und vorwiegend Fragen aus den Lehrplanfächern: Werkstoffkunde, Arbeitskunde, Fachrechnen, Bereiche des Umweltschutzes, der Unfallverhütung und den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen.

Zum Fachgespräch haben die Kandidaten die schriftlichen Unterlagen der Abschlußklasse mitzubringen.

Für Privatisten, welche nach einer bestandenen Zulassungsprüfung zur Gesellenprüfung antreten können, werden dieselben Bestimmungen angewandt.

Wer die praktische Prüfung und das Fachgespräch bestanden hat, hat die Gesellenprüfung bestanden; er erhält ein Prüfungszeugnis und den Gesellenbrief. Wer das Fachgespräch nicht besteht, dem bleibt die bestandene praktische Prüfung erhalten, er braucht nur das Fachgespräch zu wiederholen.

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Dezember 1998, Nr. 50.