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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 31. Juli 1998, Nr. 201)
Durchführungsverordnung zum Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Bestimmungen über die Mineralwässer

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.

Art. 5 (Pflichten des Konzessionsinhabers)

(1) Mit der Konzession wird der Konzessionsinhaber zu folgendem verpflichtet:

  • a)  die Tätigkeit, wofür die Konzession erteilt wurde, direkt auszuüben,
  • b)  das Wasser nur abgefüllt an Dritte abzugeben,
  • c)  alle sechs Monate dem zuständigen Amt folgende Daten mitzuteilen:
    • 1)  Daten über die Wassermenge, die Temperatur und die elektrische Leitfähigkeit der betreffenden Quelle mit entsprechenden Diagrammen, die von den eingebauten Meßvorrichtungen geliefert werden,
    • 2)  monatliche Daten über die Menge des abgefüllten Wassers oder des für Kuren verwendeten Wassers,
  • d)  die Ergebnisse der mindestens zweimal im Jahr durchgeführten bakteriologischen und chemischen Analysen mitzuteilen,
  • e)  dem Amt für Gewässernutzung unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Durchführung von Maßnahmen an den Ableitungsanlagen oder in den Schutzzonen beabsichtigt,
  • f)  um die Genehmigung anzusuchen, wenn er die Tätigkeit zur Nutzung der Quelle einstellt.