Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Die für die Zubereitung und Aufbewahrung der Lebensmittel bestimmten Räumlichkeiten müssen von den Stallungen, auch nur durch eine Wand, getrennt sein. Sie müssen sauber und in gutem Zustand sein, eine angemessene Reinigung und, sofern notwendig, die Desinfektion ermöglichen und angemessen beleuchtet sein. Erdböden sind erlaubt, sofern sie der ortsüblichen Aufbewahrung von verarbeiteten oder geräucherten Milch- und Fleischprodukten dienen.
(2) Wird Rohmilch verabreicht, muß diese in hygienisch einwandfreien Räumlichkeiten gefiltert und gekühlt werden, wobei diese auch durch das einfache Errichten eines Mauerwerkes an einer Seite oder Ecke des Stalles geschaffen werden können, die vor Insekten angemessen geschützt sein müssen.
(3) Die Räumlichkeiten müssen sauber gehalten werden, um Krankheitserreger zu vermeiden, und vor Insekten geeignet geschützt sein.