Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.
(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen an jene in der Provinz ansässigen Personen, die sich gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 15, zum Zwecke der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in eine andere Provinz Italiens oder ins Ausland begeben.
(2) Die Beiträge haben den Zweck, teilweise die Kosten, die durch den Bildungsaufenthalt entstehen, abzudecken, wie insbesondere Fahrtspesen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Auslagen für Bücher und didaktisches Material sowie Schul- und Kursgebühren. Dabei werden nur jene Kosten und Auslagen berücksichtigt, die mit dem Bildungsaufenthalt unmittelbar zusammenhängen und für die Erreichung des Bildungsziels notwendig und vertretbar sind.