(1) Das Personal, das aus dem Dienst ausscheidet oder Aufgaben zugeteilt wird, wofür die zugewiesene Dienstkleidung nicht erforderlich ist, ist verpflichtet, die Dienstkleidung, mit Ausnahme jener persönlicher Natur, zurückzugeben.
(2) Erfolgt die Rückgabe der Dienstkleidung laut Absatz 1 nicht, so ist der Verwaltung der entsprechende Einkaufspreis, der im Verhältnis zur Benützungsdauer vermindert wird, rückzuerstatten.