(1) Der Austausch der Dienstkleidung erfolgt auf Antrag des Personals bei Ablauf der in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Mindestverwendungszeit. Der Antrag ist über das Amt, dem es zugeteilt ist, einzureichen. Gut erhaltene Dienstkleidung wird nicht ausgetauscht.
(2) Im Falle der Teilzeitarbeit erhöht sich die Verwendungszeit im Verhältnis zur geringeren Arbeitszeit.
(3) Nach der Zuweisung ist die neue Dienstkleidung vom Personal zu tragen.
(4) Bei sichtlicher Abnützung kann die Dienstkleidung auch vor Ablauf der Mindestverwendungszeit ersetzt werden.
(5) Die ersetzte Dienstkleidung wird dem Personal übergeben, nachdem ein entsprechender Vermerk im Personalbogen laut Artikel 6 angebracht wurde.
(6) Wird Dienstkleidung vor Ablauf der Mindestverwendungszeit wegen unangebrachter oder nachlässiger Benützung ersetzt, so hat das Personal den entsprechenden Einkaufspreis, der im Verhältnis zur Benützungsdauer vermindert wird, rückzuerstatten.