Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Orthopädietechniker/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Orthopädietechniker/in.
(2) Im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 1994, Nr. 665, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, welche autonom oder in Zusammenarbeit mit Fachkräften aus anderen medizinischen Bereichen auf ärztliche Verordnung hin und mit anschließender Überprüfung folgende Aufgaben übernehmen sollen: Prothesen, Orthesen und andere Ersatz-, Korrektur- und Stützbehelfe für den Bewegungsapparat herzustellen, anzupassen und anzubringen. Diese Behelfe können der Wiederherstellung von Funktionen oder ästhetischen Zwecken dienen und, wenn es sich um mechanische Behelfe handelt, entweder nur durch Körperkraft oder durch Fremdenergie oder durch eine Kombination von beidem bewegt werden. Die erwähnten Aufgaben sind anhand von unmittelbaren Erhebungen und Messungen am Patienten sowie anhand der Abnahme von Abdrucken zu erfüllen.