Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende in eigener Person unter direkter Führung von Zahnärzten und Ärzten, die rechtmäßig zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sind (Ministerialdekret vom 15. März 1999 Nr. 137), folgende Erfahrungen gesammelt und Tätigkeiten ausgeführt haben:
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.