Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Dentalhygieniker/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Dentalhygieniker/in.
(2) Im Sinne des Ministerialdekrets vom 15. März 1999, Nr.137, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, welche unter Führung von zugelassenen Ärzten Aufgaben im Bereich der Vorsorge der Erkrankungen des Mundes und der Zähne übernehmen sollen.