(1) Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Teilnehmer unter ständiger Aufsicht des Tutors, je nach den eigenen technischen und beruflichen Kompetenzen (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 744), selbständig an folgenden Tätigkeiten mitgewirkt haben:
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.