Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student unter entsprechender Aufsicht an folgenden Arbeitsabläufen teilgenommen haben bzw. folgende Arbeiten durchgeführt haben (M.D. 14. September 1994, Nr. 740):
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.