Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Hebamme/Entbindungshelfer/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt zur Berufsausübung gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungshelfer/in.
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte auszubilden, welche das Wissen und die Techniken beherrschen, um die Arbeit der/des Hebamme/Entbindungshelfer/in im Sinne des Ministarialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 740, ausüben zu können.