(1) Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student an folgenden Tätigkeiten teilgenommen oder in seiner beruflichen Kompetenz zusammen mit dem Röntgenarzt, dem Arzt für Nuklearmedizin, dem Arzt für Radiotherapie und dem Strahlenphysiker durchgeführt haben (Ministerialdekret 746/94):
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.