Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für medizinisch-technische Radiologieassistenten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technischer Radiologieassistent".
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte so auszubilden, daß sie den Beruf des medizinisch-technischen Radiologieassistenten, gemäß Ministerialdekret vom 26. September 1994, Nr. 746, ausüben können.