(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, geführtes klinisches Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Abweichungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.
Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 2.200 Stunden; die Praxis umfasst 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.
Die Studienkommission kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden ausbauen, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.
(2) Die didaktischen und organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet.
Bildungsziel des Lehrganges ist die Aneignung der Grundlagen der strukturellen und funktionellen Gegebenheiten in den Bereichen Biologie und Umwelt im Allgemeinen, der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen und der wichtigsten Gruppen anderer Lebewesen, von Kenntnissen über die wichtigsten physikalischen, chemischen und biologischen Umweltfaktoren, die Einfluss auf die Beziehung Mensch - Lebensraum und Arbeit haben, über die Grundsätze und Methoden der gesundheitlichen Vorbeugung und den Aufbau der entsprechenden Dienste, über die wichtigsten Technologien, die in der Produktion und im Dienstleistungsbereich angewandt werden, über Grundsätzliches aus dem Bereich Ernährung und nahrungsmittelbedingte Gefahren. Weiters sollen, besonders im Hinblick auf die konkrete Anwendung bei der Berufsausübung, die Grundzüge der Bestimmungen vermittelt werden, die, insbesondere am Arbeitsplatz, dem Gesundheitsschutz dienen.
(3) Pflichtfachgebiete des Lehrganges sind: Fächer: B01B Physik, E05A Chemie und Biochemie, E13X angewandte Biologie, F05A Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F01X Medizinstatistik, E07X Pharmakologie, E03A Ökologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22C Arbeitsmedizin, I15C Chemieanlagen, P02D Betriebsorganisation, N01X Privatrecht, N17X Strafrecht, N16X Strafprozessordnung, N09X Grundlagen des öffentlichen Rechtes und N10X Verwaltungsrecht.
(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, dass die am Lehrgang teilnehmenden Personen eine angemessene berufliche Ausbildung erhalten, und wird in der Tabelle B spezifiziert.
Das geführte Praktikum ist in Labors von Universitätsinstituten oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geeigneter Ausstattung durchzuführen. Ein Teil des Praktikums muss bei Kontrollstellen der Abteilungen für Krankheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, gebietsübergreifenden Einrichtungen für Krankheitsvorsorge, zu errichtenden regionalen bzw. provinzialen oder Landes-Umweltagenturen (ARPA/APPA) oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.