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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) In Durchführung von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, betreffend die Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Ferienwohnungen, legt diese Verordnung die Modalitäten für die Ausübung dieser Tätigkeit, die Verwendung von Bezeichnungen und Unterscheidungsmerkmalen und die Voraussetzungen der entsprechenden Räume fest.

(2) Die Tätigkeit laut Absatz 1 kann auch ergänzend zur Führung eines Schank- und Speisebetriebes ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit vom Inhaber dieses Betriebes im gleichen Gebäude ausgeübt wird.

(3) Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als acht Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden. 2)

massimeBeschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007 - Richtlinien zum Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes - Erweiterung der Gebäude für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen
2)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.

Art. 1/bis (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

(1) Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden je nach ihrer Qualität in bestimmten Bereichen in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang wiedergegebene Symbol mit einer Sonne bis fünf Sonnen gekennzeichnet werden.

(2) In den nach Absatz 1 eingestuften Betrieben dürfen Gästezimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Solche Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden, getrennt nach Qualitätsbereichen, mit einem Punktesystem auf ihre Qualität überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3) Zur Einstufung laut Absatz 1 wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die in den folgenden zwei Qualitätsbereichen erreicht wird:

  1. Qualität des Hauses und der Ausstattung,
  2. Servicequalität.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der für Tourismus zuständigen Landesabteilung legt mit Dekret, das auf der Webseite des Landes Südtirol bekannt gemacht wird, den Kriterienkatalog für die Einstufung der Betriebe laut Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Punktezahl fest.

(5) Der Kategorie "eine Sonne" gehören jene Betriebe an, welche die Mindestvoraussetzungen besitzen, die gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Beherbergungstätigkeit erforderlich sind.

(6) Der Kategorie "zwei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Sonnen erreichen.

(7) Der Kategorie "drei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Sonnen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Sonnen erreichen.

(8) Der Kategorie "vier Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Sonnen erreichen.

(9) Der Kategorie "fünf Sonnen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Sonnen erreichen.

(10) Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Sonnen“ bis „fünf Sonnen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

(11) Der Antrag auf Einstufung wird beim Funktionsbereich Tourismus des Landes eingereicht, der die Betriebe aufgrund des Kriterienkatalogs laut Absatz 4 einstuft. Die Einstufung wird dem Privatvermieter von Ferienzimmern und Ferienwohnungen, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverein mitgeteilt.

(12) Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

(13) Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung mit dem Sonnensymbol. Die Verwendung anderer Einstufungssymbole ist untersagt. 3)

3)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27, ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, und durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.

Art. 1/ter (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

(1)Landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, Urlaub auf dem Bauernhof anbieten und im Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Gesetzes eingetragen sind, dürfen das entsprechende Blumensymbol und die Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebes befinden, verwenden, wenn die Einstufung nach den in den folgenden Absätzen enthaltenen Kriterien und Modalitäten vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck werden die landwirtschaftlichen Betriebe in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang festgelegte Symbol mit einer bis fünf Blumen gekennzeichnet werden.

(2)  In den nach Absatz 1 eingestuften landwirtschaftlichen Betrieben dürfen sowohl Zimmer als auch Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden mit einem Punktesystem auf die Qualität ihrer Ausstattung hin überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3)  Zur Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die auf der Grundlage eines detaillierten Kriterienkatalogs in Bezug auf die folgenden Qualitätsbereiche erreicht wird:

  1. Qualität des Bauernhofs,
  2. Qualität der Ausstattung,
  3. Servicequalität.

(4)  Der detaillierte Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe laut Absatz 1 sowie die Mindestpunkteanzahl, welche jeweils in den drei Qualitätsbereichen für die Zuerkennung der Blumen erreicht werden muss, werden von der Direktorin oder vom Direktor der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung nach Anhörung der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation festgelegt. Das entsprechende Dekret wird auf der Webseite des Landes Südtirol bekanntgemacht.

(5)  Der Kategorie „eine Blume“ gehören jene Betriebe an, welche die Mindest-voraussetzungen für die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber besitzen.

(6)  Der Kategorie „zwei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Blumen erreichen.

(7)  Der Kategorie „drei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Blumen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Blumen erreichen.

(8)  Der Kategorie „vier Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils mindestens vier Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen oder, als Alternative hierzu, ganzjährig das Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten. Hofeigene Produkte sind die Produkte mit den Merkmalen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, angegeben sind,
  2. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

(9)  Der Kategorie „fünf Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Schlafzimmer müssen mit Holzböden ausgestattet sein,
  2. den Gästen muss die Möglichkeit geboten werden, ganzjährig an der Lebens- und Arbeitswelt des landwirtschaftlichen Betriebes teilzuhaben,
  3. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens vier lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen und ganzjährig das Frühstück mit mindestens sechs hofeigenen Produkten anbieten,
  4. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

(10)  Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Blumen“ bis „fünf Blumen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

(11)  Der Antrag auf Einstufung wird bei der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung eingereicht. Das Amt für ländliches Bauwesen stuft jeden einzelnen Betrieb aufgrund des detaillierten, mit den erhobenen Daten ausgefüllten Kriterienkatalogs ein. Die Landesregierung kann die Durchführung der Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben mit entsprechender Vereinbarung auch der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation übertragen.

(12)  Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

(13) Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe mit dem der jeweiligen Einstufungskategorie entsprechenden Blumensymbol. Nur Betriebe, die in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragen sind, dürfen die ihrer Einstufung entsprechende Beschilderung anbringen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole für die Beherbergungstätigkeit verwendet werden. 4)

4)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. August 1998, Nr. 24, ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13, und durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.

Art. 2 (Leistungen)

(1) Die folgenden Mindestleistungen, die im Preis enthalten sind, müssen geboten werden:

  1. Reinigung der Zimmer mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen; für Ferienwohnungen ist nur eine Endreinigung vorgeschrieben,
  2. Wäschewechsel, auch der Hand- und Badetücher, mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen,
  3. Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasversorgung sowie Heizung. 5)
5)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27.

Art. 3 (Technische und gesundheitliche Voraussetzungen)

(1) Sofern die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels keine anderslautende Regelung vorsehen, müssen die privat vermieteten Zimmer und Ferienwohnungen den gesundheitlichen Standards für private Wohnbauten entsprechen.

(2) Die Mindestfläche eines Zimmers muß bei einem Einbettzimmer 9m² und bei einem Zweibettzimmer 12m² betragen; die Fläche des eventuell angeschlossenen Badezimmers wird nicht berücksichtigt. Für jedes weitere Bett muß die Mindestfläche um 4m² erhöht werden, wobei Quadratmeterbruchteile von mehr als 0,5m² auf 1m² aufgerundet werden.

(3) Bei Wohnungen, die von nicht mehr als einer Person bewohnt werden, muß die Mindestfläche einschließlich der Fläche des Badezimmers, der Küche oder der Kochnische 23 m² betragen. Für jede weitere Person muß die Mindestfläche um 5 m² erhöht werden. Die Mindestfläche der Schlafzimmer muß in jedem Fall der in Absatz 2 vorgesehenen Mindestfläche entsprechen.6)

(4) Für ein Kind unter zwölf Jahren oder wenn Schülergruppen der Pflichtschule beherbergt werden, kann in die einzelnen Zimmer zusätzlich ein Bett gestellt werden, ohne daß in diesen Fällen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Mindestflächen gelten.

6)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27.

Art. 4 (Mindestvoraussetzungen)  delibera sentenza

(1) Wer Zimmer vermietet, muß den Gästen wenigstens ein vollständig ausgestattetes Badezimmer zur Verfügung stellen. Jede Wohnung muß mit einem vollständig eingerichteten Badezimmer ausgestattet sein.

(2) Ein vollständig eingerichtetes Badezimmer muß mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, Kalt- und Warmwasser, Badetuch und Handtuch ausgestattet sein. Ein Vorrat an Toilettenpapier muß jederzeit verfügbar sein.

(3) Die Mindesteinrichtung eines Schlafzimmers besteht aus einem Bett, einem Tisch, einem Schrank, einem Nachttisch, einer Lampe oder einer Nachttischlampe beliebiger Art, der normalen Beleuchtung und einem Abfalleimer; Schlafzimmer ohne Badezimmer müssen zusätzlich mit einem Waschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser und einem Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.

(4) Die Küche oder die Kochnische der Wohnungen muß wenigstens mit Küchenmöbeln, einem Herd, einem Spülbecken, einem Kühlschrank und einem Abfalleimer ausgestattet sein.

(5) Die Wohnungen müssen je nach Bettenzahl wenigstens mit einem Eßtisch, mit Stühlen, Geschirr, Kochtöpfen, Besteck sowie den üblichen Reinigungsutensilien ausgestattet sein.

(6) Die Schlafzimmer der Wohnungen müssen nicht mit Tisch, Waschbecken und Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.

massimeBeschluss Nr. 675 vom 27.02.2006 - Genehmigung des Kriterienkataloges für die Einstufung der Privatvermieterbetriebe

Art. 5 (Preise)

(1)7)

(2) Die erste Mitteilung der Preise hat zusammen mit der Meldung der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Wer die Tätigkeit ausübt, kann zwei Listen mit Preisen, die für die jeweiligen Saisonen des Jahres gelten, übermitteln.

(4) Wenn es im Gemeindegebiet keine gesetzlich anerkannte Fremdenverkehrsorganisation gibt, müssen die Preise der Gemeinde mitgeteilt werden.

7)
Art. 5 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.

Art. 6 8)

8)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13.

Art. 7 (Urlaubsunterkunft im Bauernhof)

(1) Die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmers befinden, sowie die Verabreichung von Mahlzeiten an die Hausgäste laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 fallen unter die Tätigkeiten, die durch das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und durch diese Verordnung geregelt werden. 9)

9)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.

Art. 8 (Kontrollen)

(1) Die für die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der im Vorjahr eingestuften Betriebe eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.

(2) Die zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der eingestuften Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft. 10)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

10)
Art. 8 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27, und später ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, und durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.
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