(1) Die für die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der im Vorjahr eingestuften Betriebe eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.
(2) Die zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der eingestuften Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft. 10)
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.