Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die Fach- und Studienbibliotheken, die Heimbibliotheken sowie die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen sind ihren Beständen sowie ihren fach- und benutzerspezifischen Aufgaben entsprechend unterzubringen und einzurichten.