Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Als Sonderformen von Bibliotheken gelten im Sinne der Artikel 21 und 18 des Gesetzes
(2) Die Sonderformen von Bibliotheken ergänzen und verstärken das Angebot der Öffentlichen Bibliotheken und tragen so zum Ausbau des Verbundsystems öffentlicher Bibliotheken in Südtirol bei.
(3) Die Bestimmungen laut II. Kapitel gelten, soweit nicht anders verfügt wird, auch für die Sonderformen von Bibliotheken.