Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die Organisation und Förderung des öffentlichen Bibliothekswesens soll dazu führen, daß jeder Bürger in angemessener Zeit und Entfernung Zugang zu den Medien hat, die ihm für Bildung, Information, Beruf und Freizeitgestaltung erforderlich oder nützlich sind. Dazu ist die Zusammenarbeit der Bibliotheken nötig. Sie bilden untereinander und mit den Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen ein vielfältig vernetztes System.