(1) Für die Nichtbeachtung der von diesem Dekret vorgesehenen Verfahren und der Bestimmungen und der Vorgaben des jeweiligen Bereiches haften die Funktionäre, welche die Maßnahme unterzeichnen, und, falls diese mit dem für das Verfahren Verantwortlichen nicht übereinstimmen, auch dieser gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16. Die strafrechtliche Haftung bleibt dadurch unberührt, sollte die Verletzung der Bestimmungen auch eine strafbare Handlung darstellen.xx)