Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Die Hauswarte dürfen das Streikrecht ausüben, sind jedoch verpflichtet, vorher dem zuständigen Vorgesetzten die Schlüssel zu übergeben. Die Hauswarte, die unerläßliche Aufsichtsdienste auszuüben haben, dürfen nicht streiken.
(2) Das dem Portierdienst der Landhäuser, für welche ein eigener Bereitschaftsdienst besteht, zugeteilte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.
(3) Das Personal der Portierdienste und die Schulwarte dürfen sich nicht am Streik beteiligen, falls mit ihrem Dienst auch ein unerläßlicher Aufsichtsdienst für das Schulgebäude verbunden ist.