Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Gleichzeitig mit der Streikankündigung unterbreiten die Gewerkschaftsorganisationen der Verwaltung einen Vorschlag für die Beilegung des Konfliktes. Dieser Absatz kommt bei den in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Streiks nicht zur Anwendung.
(2) Die Verwaltung ist verpflichtet, innerhalb der folgenden fünf Tage den Gewerkschaftsorganisationen, die den Streik ausgerufen haben, mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annimmt.