(1) Innerhalb 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Genehmigungsbeschlüsse der Landesregierung gefaßt worden sind, legt der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 46) der Landesregierung einen Bericht über den Stand der durchgeführten oder laufenden Arbeiten vor; dieser Bericht muß die technischen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Aspekte der Arbeiten aufzeigen.