(1) Bauwerke für Wasserab- oder - einleitungen sowie Überquerungen und Besetzungen von öffentlichem Wassergut des Landes, die mit der Nutzung von öffentlichen Gewässern zusammenhängen, werden direkt mit den entsprechenden Anerkennungsdekreten, Ermächtigungen oder Konzessionen genehmigt, während die Genehmigung für die Überquerungen des genannten Domänengutes mit Elektroleitungen und die Errichtung von entsprechendem Zubehör innerhalb der Bannstreifen, in die im Sinne des vereinheitlichten Textes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, erlassenen Maßnahmen eingebaut werden.
(2) Allfällige von der Agentur 28) auferlegte Vorschriften wasserbaulicher Natur werden in die jeweiligen Konzessionsakte übertragen. 29)