(1) Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 23) ist befugt, im Sinne des Artikels 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und nach positivem Gutachten des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes, für nachstehende Gegenleistungen Vereinbarungen zu treffen, welche eine Bewilligung oder Ermächtigung ersetzen: