(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Weisungen auf nachstehenden Gebieten zu erlassen:
- a) Verpflichtung zur freihändigen Vergabe bei Materialentnahme, falls die voraussichtliche Menge 5000 m³ überschreitet,
- b) Verfahrensbestimmungen über die Abtretung von Holz, welches im Zuge von Verbauungs oder von Pflegemaßnahmen an Bachbetten oder wann immer sich die Abholzung aus anderen Erfordernissen als notwendig erweist, geschlägert wurde oder geschlägert werden muß.
- c) Verfahrensbestimmungen über den Erlaß vereinfachter Genehmigungsmaßnahmen, mit welchen - vorzugsweise benachbarten Landwirten - das Recht zur Nutzung eines Grundstückes des öffentlichen Wassergutes für landwirtschaftliche Zwecke gewährt und die Entnahme von Material bis zu einer Menge von nicht mehr als 50 Kubikmeter autorisiert wird.
(2) Für die Vergabe des Materials haben sich die Weisungen an folgende Grundzüge zu richten:
- a) Verwendung des Materials für ein öffentliches Vorhaben,
- b) Verfügung über eine geeignete technische und organisatorische Ausstattung oder über Verarbeitungsanlagen seitens der Bewilligungsinhaber,
- c) Bewertung der durch die Maßnahme betreffenden Landschafts- und Umweltaspekte.
(3) Im Zusammenhang mit der Abtretung von Holz, kann die Landesregierung bestimmen, daß dasselbe, nach Abwägung der obigen Kriterien und nach Bezahlung des Handelswertes, auf einfachem Wege abgetreten werden kann. Weiters kann sie beschließen, auf die Bezahlung des Gegenwertes zu verzichten, sofern es sich um Holz von geringem Wert handelt oder falls die Kosten für die Erhebung und die weiteren Verwaltungsverfahren, gemessen am Wert des Materials, zu hoch sind.
(4) Die vereinfachten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) unterliegen, soweit sie mit diesen vereinbar sind, den allgemeinen Bestimmungen für die Bewilligungen und Ermächtigungen und werden für die Verwaltungsakte erlassen, deren Betrag die von der Landesregierung festgelegte Jahresmindestgebühr nicht überschreitet. 22)