(1) Die Bewilligungen sind persönlich; jede nicht genehmigte Abtretung ist nichtig und bringt den Verfall der Bewilligung mit sich.
(2) Die eventuelle Überschreibung der Bewilligung wird mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes auf gemeinsamen Antrag des Bewilligungsinhabers und des Rechtsnachfolgers bewilligt. Der neue Bewilligungsinhaber ist zur Befolgung aller auferlegten Bedingungen und zur Zahlung der Gebühren und jedes anderen mit der Bewilligung zusammenhängenden Betrages verpflichtet.