(1) Die Bewilligungen können jederzeit aufgrund von eingetretenen öffentlichen Erfordernissen - auch mit sofortiger Wirkung - widerrufen werden. Auch bei Auferlegung einer Gebühr ist keine Entschädigung oder Auslagenerstattung geschuldet, falls aufgrund eines eingetretenen öffentlichen Interesses, Leitungen oder sonstige Bauwerke des Bewilligungsinhabers verlegt oder entfernt werden müssen. 13)
(2) Die Bewilligungen können, wenn sie nicht oder mißbräuchlich verwendet werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung der entsprechenden Gebühr in Verzug ist oder wenn die Vorschriften der Bewilligung oder die geltenden Bestimmungen nicht befolgt werden, als verfallen erklärt werden.
(3) Der Widerruf oder die Verfallserklärung werden auf Gutachten des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz 14)mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes verfügt. Im Dekret, das dem Bewilligungsinhaber zuzustellen ist, wird die Frist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angegeben; trifft der Betroffene keine Vorsorge, so wird auf seine Kosten von Amts wegen vorgegangen. Die anfallenden Spesen werden unter Beachtung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben. 15)