(1) Die Bewilligung für Besetzung und Pacht hat eine Höchstdauer von 30 Jahren und kann nach ihrem Ablauf auf Antrag des Betroffenen ohne weitere Unterlagen erneuert werden, sofern keine Änderung der Eigentumsverhältnisse und der dazugehörigen Anlagen eingetreten ist.
(2) Die Erneuerung setzt ein positives Gutachten der Agentur 10) voraus und wird mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erlassen.
(3) Die Gültigkeit der Bewilligung für eine Überquerung erlischt, sobald der Betrieb oder die Führung der Anlage oder der Einrichtung aufgelassen wird, was der Agentur 11) mitgeteilt werden muß. Dieser veranlaßt die Annullierung der Bewilligung und ordnet, falls erforderlich, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.
(4) Die in den laufenden Bewilligungen für eine Überquerung vorgesehenen Verfallsfristen sind aufgehoben. 12)