(1) Die Überprüfung des Gesuches für die Bewilligung nimmt die Agentur 7) vor, welcher aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach Beurteilung jedes weiteren diesbezüglichen Elementes, sein Gutachten über die Annahme oder Ablehnung des Antrages abgibt. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung wird das Auflagenheft der Bedingungen und Vorschriften abgefaßt, welches dem Antragsteller zum Zeichen der Annahme für die Unterschrift zu unterbreiten ist.
(2) Als Bedingung für die Erteilung der Bewilligung kann die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden, welche auch in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze geleistet werden kann. 8)
(3) Die Körperschaften und Gesellschaften, die öffentliche Dienste versehen, können nach Einzahlung eines einmaligen Kautionsbetrages in Höhe von mindestens 5.000.000 und höchstens 20.000.000 Lire von der Hinterlegung der für jedes Gesuch zu leistenden Kaution befreit werden.