(1) Wer das öffentliche Wassergut mit Brücken, Stegen, Skipisten, Abwasserkanälen, Wasser-, Methan- und anderen Leitungen oder ähnlichen Bauwerken überqueren, das genannte Domänengut besetzen oder pachten, oder Sand, Schotter und anderes Steinmaterial daraus fördern will, hat an die Agentur 5)ein Gesuch auf Stempelpapier zu richten, unbeschadet der in den geltenden Bestimmungen über die Stempelgebühren vorgesehenen Ausnahmen.