(1) Die Eigentümer oder Betreiber von Staubecken gemäß Artikel 16 des Gesetzes sind verpflichtet, der Agentur 4) das Jahresprogramm für die teilweise oder vollständige Entleerung der Staubecken vorzulegen; der formelle Antrag auf Genehmigung ist mindestens 72 Stunden vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginnes der Entleerung zu stellen.