Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Der Kurstyp A zur Ausbildung zum Diplom-Zahnarztassistenten dauert zwei Jahre. Jedes Kursjahr besteht aus mindestens 200 Stunden theoretischen Unterrichts und aus dem Praktikum.
(2) Das Praktikum laut Absatz 1 besteht in einer vollzeitlichen Beschäftigung des Kursteilnehmers in einem Krankenhaus, in einer einschlägigen öffentlichen Einrichtung oder in einer privaten Zahnarztpraxis.
(3) Der Kurstyp B zur Ausbildung zum Diplom- Zahnarztassistenten dauert zwei Jahre. Jedes Kursjahr besteht aus mindestens 900 Unterrichtsstunden, und zwar aus mindestens 650 Stunden Praktikum und 250 Stunden theoretischem Unterricht.
(4) Die Unterrichtsfächer der Kurse laut den Absätzen 1 und 3 sind:
(5) Das Praktikum umfaßt die in Absatz 4 angeführten Fächer.