Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission kann zehn Punkte bei der Bewertung der einzelnen Prüfungen abgeben.
(2) Zur Erlassung des Diploms muß der Schüler in jeder der zwei Prüfungen mindestens sechs Zehntel der Kommission zur Verfügung stehenden Gesamtpunktezahl erreichen.
(3) Das Diplom wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet, und es wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat ausgehändigt.