Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Das Ziel zur Erlangung des Befähigungsnachweises wird auf zwei Sessionen anberaumt.
(2) Zur ersten Session sind die Schüler des letzten Kursjahres zugelassen, die bei der Abschlußkonferenz in jedem Fach einen Notendurchschnitt von mindestens sechs Zehnteln erreicht haben. Zur zweiten Session sind jene Schüler zugelassen, die in höchstens drei Fächern diesen Notendurchschnitt nicht erreicht haben.
(3) Voraussetzung für die Zulassung des Schülers zur ersten oder zweiten Session ist außerdem der reguläre Abschluß des Praktikums wobei die vorgeschriebene Mindeststundenzahl einzuhalten ist.
(4) Die Diplomprüfung, die die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Schülers feststellen soll, besteht in einer schriftlichen Prüfung über ein Unterrichtsfach nach Wahl der Kommission und aus einer mündlichen Prüfung über den Unterrichtsstoff aller Fächer.
(5) Die Diplomprüfung wird von einer entsprechenden Kommission abgelegt, die von der Landesregierung namhaft gemacht wird; Mitglieder der Kommission sind:
(6) Sekretär der Kommission ist der Schulsekretär.