(1) Die Berg- und Skiführer sowie die Berg- und Skiführeranwärter haben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Berufspflichten auszuüben.
(2) Insbesondere müssen sie auf eigene Verantwortung entscheiden, wann der Gebrauch des Seiles notwendig ist. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen so festzusetzen, daß deren Sicherheit gewährleistet ist; dabei haben sie die Dauer, die Schwierigkeit und die Art der geplanten Touren zu berücksichtigen, weiters die Wetterlage und die jahreszeitlichen Bedingungen und schließlich die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer.
(3) Berg- und Skiführer sowie Berg- und Skiführeranwärter haben das Recht, ihren Gästen im Interesse der Sicherheit Anordnungen zu erteilen; die Anordnungen sind zu befolgen. Werden sie nicht befolgt, so sind die Berg- und Skiführer sowie die Berg- und Skiführeranwärter berechtigt, die Tour abzubrechen; dabei haben sie Anspruch auf das volle Entgelt.
(4) Wird die Tour wegen Einwirkens höherer Gewalt oder wegen Verschuldens eines Gastes abgebrochen, steht den Führern das volle Entgelt zu, das für die geplante Tour vereinbart worden ist.
(5) Berg- und Skiführer sowie Berg- und Skiführeranwärter haben stets den Erkennungsausweis bei sich zu führen, damit sie sich auf Verlangen ausweisen können; sie sind nicht verpflichtet, Ausrüstung oder Gepäck der zu führenden oder zu begleitenden Personen zu tragen.