(1) Die Landesregierung weist die Beiträge unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Prioritäten zu, die im Jahresplan gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. August 1991, Nr. 23, vorgesehen sind.
(2) Allfällige Anträge, die nach dem 30. Jänner eingereicht werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Hochschulbeirat ein positives Gutachten abgibt und wenn nach Erledigung der rechtzeitig eingereichten und angenommenen Anträge genügend Mittel bleiben.
(3) Die Auszahlung der Beiträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 erfolgt in einmaliger Zahlung oder in Raten, und zwar gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen.
(4) Die Auszahlung der Investitionsbeiträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgt gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen oder von Unterlagen über den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten.