(1) Die Anträge auf Beitragszuweisung sind bis zum 30. Jänner jeden Jahres beim Landesamt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich einzureichen.
Anträge, die nach dem 30. Jänner eingereicht werden, können in dem von Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Rahmen berücksichtigt werden.
(2) Den Anträgen auf Beitragszuweisung gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) die Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
- b) der Kostenvoranschlag, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
- c) der Finanzierungsplan, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
- d) der Bericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten sowie über die Verwendung der im abgelaufenen Jahr erhaltenen Mittel, und zwar getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen.
(3) Den Anträgen auf Beitragszuweisung gemäß Artikel 1 Absatz 3 sind folgende Unterlagen beilegen:
- a) der Tätigkeitsplan,
- b) der Kostenvoranschlag,
- c) der Finanzierungsplan,
- d) der Bericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten sowie über die Verwendung der im abgelaufenen Jahr erhaltenen Mittel,
- e) eine Beschreibung der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4.
(4) Bezieht sich der Beitrag auf das erste Tätigkeitsjahr oder hat die Einrichtung im vorangegangenen Jahr keinen Beitrag erhalten, so braucht die in den Absätzen 2 und 3 unter Buchstabe d) genannte Unterlage nicht beigelegt zu werden.
(5) Die antragstellenden Einrichtungen sind verpflichtet, allfällige zusätzliche Unterlagen, die von der Landesverwaltung angefordert werden, innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen.