Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 1991, Nr. 25.
(1) Die Koordinierungszulage laut Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, geändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. Jänner 1985, Nr. 5 wird auch den Bediensteten der vierten, fünften und sechsten Funktionsebene ausgezahlt, die mit der Koordinierung und Beaufsichtigung von mindestens sechs Bediensteten betraut werden, die außerhalb des Dienstsitzbereiches des vorgesetzten Direktors ihren Dienst leisten.
(2) Die Übertragung der entsprechenden Aufgaben erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
(3) Die Koordinierungszulage wird im vorgesehenen Ausmaß nach Besoldungsstufe des Bediensteten berechnet.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen nur in Bereichen zur Anwendung, in denen keine gesonderte Regelung besteht.