Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.
(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer wird auf Grund der Ausbildungsplanung des Landes Südtirol für das Personal im Sozial- und Gesundheitswesen festgelegt.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl der Kursteilnehmer, so erfolgt die Auswahl auf Grund einer Rangordnung nach Bewertungsunterlagen und nach einer schriftlichen Prüfung.
(3) Es werden folgende Punkte vergeben: