Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.
(1) Den Kurs können italienische Staatsbürger und Ausländer besuchen, wobei Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, bei der Zulassung bevorzugt werden.
(2) Wer sich um Zulassung zum Kurs bewirbt, muß: