(1) Der Sozialassistent beaufsichtigt die Anvertrauung der Minderjährigen und hält den Kontakt mit der Pflegefamilie und mit der Familie des Minderjährigen aufrecht.
(2) Um die Erfüllung der in Absatz 1) genannten Aufgaben zu gewährleisten, bietet die Landesverwaltung dem beauftragten Personal Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Supervision sowie zur Verbesserung der Arbeitsorganisation an, und zwar unmittelbar oder durch vertragsgebundene Körperschaften und Einrichtungen.
(3) Mit der Aufsicht über die Anvertrauung Minderjähriger ist der Sozialassistent betraut, der über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde Bericht erstattet.
(4) Mit der Verfügung, durch welche die einverständliche Anvertrauung angeordnet wird, können verschiedene Dienststellen mit der Aufsicht über die Anvertrauung beauftragt werden.
(5) Der Sozialassistent erstattet dem Direktor des Landesamtes wenigstens einmal jährlich einen Bericht über die Situation des Minderjährigen, der einer Pflegefamilie anvertraut wurde. Der Direktor kann jederzeit Berichte über bestimmte Fälle anfordern, und zwar auch auf Antrag der Gerichtsbehörde.