(1) Der Sozialassistent hält im Einvernehmen mit den Eltern des Minderjährigen oder den Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, regelmäßigen Kontakt mit dem Heim oder der Wohngemeinschaft, in welcher der Minderjährige untergebracht ist, und zwar insbesondere mit den Erziehern, um die Anwendung der vereinbarten Betreuungsmethode zu überprüfen und um die Schwierigkeiten des Minderjährigen bei der Wiedereingliederung in der Familie zu bewerten bzw. ihm dabei behilflich zu sein.