(1)34)
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.35)
(3)Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen. Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche im Sinne des Zivilgesetzbuches handlungsfähigen Personen. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung wird vor der Prüfung überprüft und den Betroffenen innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt. 36)