Kennzeichen
1. Das Kennzeichen gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes, welches das Kürzel für die entsprechende Betriebsart, die Anzahl der zugeteilten Sterne und die Angabe der Betriebsart enthält, muß ein Schild aus Glas und Stahl sein.
2. Die Glasplatte ist an den Ecken mit vier Distanzhaltern versehen. Auf der Glasplatte ist eine ovale Stahlplatte aufgeklebt, in welcher das Kürzel für die entsprechende Betriebsart, die Sterne sowie die Angabe der Betriebsart eingearbeitet sind.
3. Materialbeschreibung
EINSTUFUNGSTABELLE DER CAMPINGPLÄTZETabelle 1 und 1 81) 86)