(1) Die Erlaubnis zur Führung einer Betriebskantine muss vom Betriebsinhaber oder vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung oder der Genossenschaft beantragt werden, zu der sich das Betriebspersonal in Hinsicht auf die Führung zusammengeschlossen hat. Die Kantine muss nicht vom Erlaubnisinhaber geführt werden; auch ein Dritter, der die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat und dessen Namen in der Erlaubnis aufscheint, kann mit der Führung betraut werden. 11)