(1) Restaurants sind öffentliche Speisebetriebe, die nur zu den ortsüblichen Essenszeiten geöffnet haben. Sie müssen gepflegt und komfortabel eingerichtet sein, und zwar mit getrennten Tischen und mit modernen und zweckmäßigen Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Die Küche muß von einem Küchenchef geleitet werden, der vom nötigen Personal unterstützt wird, und im Speisesaal muß genügend Personal vorhanden sein, um eine anständige Bedienung zu gewährleisten. Die Speisekarte muß entweder eine bestimmte Küche oder die einheimische, italienische und internationale Küche umfassen, und die Weinkarte muß entweder Weine eines bestimmten Anbaugebietes oder einheimische, in- und ausländische Weine enthalten.
(2) In Restaurants legt die Betriebsführung fest, ob der Ausschank von Getränken auch unabhängig von der Verabreichung von Speisen erfolgt. 10)