(1) Schank- und Speisebetriebe werden aufgrund von Kriterien eingestuft, die in den Anhängen C und D zu dieser Verordnung angeführt sind. Ein Schank- und Speisebetrieb, der einem Beherbergungsbetrieb angeschlossen ist und dieselben Merkmale aufweist wie dieser, wird gleich eingestuft wie der Beherbergungsbetrieb.